| Artikel 1 | Name, Sitz | |
| 1 | Unter dem Namen «Arbeitskreis Assessment Center Schweiz», nachfolgend AKAC CH genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. | |
| Artikel 2 | Zweck | |
| Ausrichtung | 1 | Der AKAC CH setzt sich dafür ein, dass sich die als Assessment Center bezeichneten Selektions- und Personalentwicklungs-verfahren an den wissenschaftlich anerkannten Qualitätsstandards der Assessment Center Technik orientieren. Im Zentrum der Vereinsaktivitäten steht das Interesse an der qualitativen Weiterentwicklung der Assessment Center Methode sowie des individuellen Know-hows in diesem Bereich. |
| 2 | Der AKAC CH bietet seinen Mitgliedern eine Plattform für Erfahrungsaustausch, Benchmarking, Networking, Weiterbildung und Forschung sowie für Veröffentlichungen. | |
| Unabhängigkeit | 3 | Der AKAC CH ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks Partnerschaften mit anderen Vereinen und Organisationen eingehen. |
| Artikel 3 | Mitgliedschaft | |
| Mitglieder-kategorien | 1 | AKAC CH besteht aus
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| Ordentliche Mitglieder | 2 | Ordentliche Mitglieder sind vertragsfähige, natürliche oder juristische Personen, welche die Ausrichtung des Vereins idealerweise mittels aktiver Mitarbeit unterstützen. |
| Gönnermitglieder | 3 | Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht. |
| Ehrenmitglieder | 4 | Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle des AKAC CH. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung gewählt. |
| Eintritt | 5 | Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ausrichtung und Zielsetzungen des Vereins mitträgt und die im Vereinsleitbild definierten Qualitätsstandards glaubwürdig vertritt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. |
| Beendigung, Austritt | 6 | Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet. |
| Ausschluss | 7 | Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Vereins-versammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig. |
| Rechte | 8 | Den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern stehen folgende Rechte zu:
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| Pflichten | 9 | Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind die Ehrenmitglieder. |
| Artikel 4 | Finanzierung, Haftung | |
| Finanzierung | 1 | Der Verein finanziert sich durch
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| Haftung | 2 | Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen. |
| Versicherungen | 3 | Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern. Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. |
| Artikel 5 | Geschäftsjahr | |
| 1 | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
| Artikel 6 | Organe | |
| 1 | Die Organe des Vereins sind:
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| Artikel 7 | Vereinsversammlung | |
Ordentliche Vereins-versammlung | 1 | Die ordentliche Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des AKAC.CH. Sie wird alljährlich bis spätestens 30. April durchgeführt. |
| Einberufung | 2 | Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. |
Ausserordent-liche Vereins-versammlung | 3 | Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch die Vereinsversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden. |
| Geschäfte | 4 | Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen
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Anträge | 5 | Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
| Stimm- und Wahlrecht | 6 | Mit Ausnahme der Gönnermitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 18 Jahre alt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied (natürliche bzw. juristische Person) hat 1 Stimme. |
| Erforderliches Mehr | 7 | Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig. |
| Versammlungs-führung | 8 | Die Versammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. |
| Geschäfte, Anträge aus Versammlung | 9 | Auf Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn es die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst. |
| Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden | 10 | Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin stimmt und wählt mit. |
| Geheime Abstimmungen und Wahlen | 11 | Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. |
| Artikel 8 | Vorstand | |
| Führung, Vertretung | 1 | Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt den AKAC CH offiziell nach aussen und ist gegenüber der Vereinsversammlung verantwortlich. |
| Zusammen-setzung | 2 | Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern zusammen. |
| Wahl, Amtsdauer | 3 | Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtszeit ist auf 6 Jahre beschränkt. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes. Es kann ein Vertreter einer juristischen Person gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist jedoch persongebunden. Eine gute Durchmischung von firmeninternen und -externen Anwender/innen ist anzustreben. |
| Konstitution | 4 | Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selber. |
| Aufgaben und Kompetenzen | 5 | Aufgaben und Kompetenzen:
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| Artikel 9 | Revisoren | |
| Revisoren | 1 | Die Vereinsversammlung wählt 2 Rechnungsrevisor/innen für eine Amtszeit von je 2 Jahren. Die Amtsdauer ist auf maximal 6 Amtsperioden beschränkt. Die Revisor/innen prüfen die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Vereinsversammlung Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes. |
| Artikel 10 | Auflösung und Liquidation | |
| Beschluss-fassung | 1 | Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung gültig abgegebenen Stimmen. |
| Zuweisung Vermögen | 2 | Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung gültig abgegebenen Stimmen. |
| Artikel 11 | Schlussbestimmungen | |
| Beschluss-fassung | 1 | Die vorliegenden Statuten wurden durch die Vereinsversammlung vom 13. März 2006 in Luzern genehmigt. Sie treten am 1. Juli 2006 in Kraft. |
Erstellt in Luzern, am 13. März 2006, revidiert am 2. März 2009
Arbeitskreis Assessment Center Schweiz
Hubert Annen
Präsident
Anhang
Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil zu den Statuten.
Die Vereinsversammlung vom 17. März 2008 hat die Mitgliederbeiträge mit Wirkung ab 1. 7. 2008 wie folgt festgelegt:
AKAC CH-Mitgliederbeiträge ab 1. 7. 2008
Ordentliche Mitglieder
- natürliche/juristische Personen Fr. 400.-
- studentische Mitglieder Fr. 100.-
Gönnermitglieder Fr. (nach Vereinbarung)
Ehrenmitglieder beitragsfrei.
Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes. Es gibt keine Mitgliederbeiträge pro rata.
Zürich, 17. März 2008
Arbeitskreis Assessment Center Schweiz
Hubert Annen
Präsident